Berufsschule Fachpraktiker(in) in der Hauswirtschaft und Fachpraktiker(in) im Gastgewerbe

Voraussetzungen

  • Die Ausbildungsregelung gilt für Menschen mit Behinderungen, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung nicht im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter oder Fachkraft im Gastgewerbe ausgebildet werden können. Die Feststellung der Art und Schwere der Behinderung erfolgt durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. (Regelungen für die Berufsausbildung behinderter Menschen nach §§ 44, 48 Berufsbildungsgesetz)
  • Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr kommen für die Fachpraktikerausbildung in Betracht.

Ziele und Abschluss

  • Die Fachpraktikerinnen und Fachpraktiker in der Hauswirtschaft sollen über grundlegende hauswirtschaftliche Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen und in der Lage sein, Arbeiten unter Anleitung auszuführen, sowie nach längerer Übung ggf. selbstständig durchzuführen.
  • Die Fachpraktiker/innen im Gastgewerbe müssen über Kenntnisse und Fertigkeiten beim Herstellen und Anrichten einfacher Speisen verfügen, muss Speisen und Getränke fachgerecht präsentieren und servieren sowie Gäste beraten und Maschinen bedienen können.
  • Wer die Berufsschule erfolgreich besucht hat, erhält den Berufsschulabschluss.
  • Der Schulbesuch ist dann erfolgreich, wenn bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses die Leistungen in allen Fächern der Berufsschule mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind.
  • Mit dem Berufsschulabschluss kann der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben werden.
  • Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/ zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft dauert drei Jahre.
  • Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe dauert zwei Jahre.

Stundentafel/Fächer

Der Berufsschulunterricht findet regelmäßig wöchentlich an Einzeltagen statt.

Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht

Unterrichtsfächer

Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren

Deutsch / Kommunikation

Englisch / Kommunikation oder

Wahlpflichtangebote
Politik
Sport
Religion

14

Fachtheorie

22

Insgesamt

36

In der Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft werden Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen:

1. Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf
2. Kommunikation und Zusammenarbeit am Arbeitsplatz
3. Arbeitsorganisation
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung
5. Hygiene
6. Umweltschutz
7. Ernährung
8. Hauspflege
9. Textilpflege

vermittelt.

In der Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker im Gastgewerbe werden Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen:

1.  Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht

2.  Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3.  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4.  Umweltschutz

5.  Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf

6.  Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung

7.  Hygiene

8.  Küchenbereich

9.  Servicebereich

10. Warenwirtschaft

11. Werbung und Verkaufsförderung

12. Wirtschaftsdienst

vermittelt.

Kosten: Der Besuch der Berufsschule Fachpraktiker(in) in der Hauswirtschaft und im Gastgewerbe ist generell schulgeldfrei. Bücher und Arbeitshefte müssen nach Absprache mit der Lehrkraft angeschafft werden. Zu Beginn des Schuljahres muss ein Kostenbeitrag  für z. B. Verbrauchs- und Materialkosten, Arbeitskleidung, Kopiergeld und Tagesfahrten entrichtet werden. Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen ist eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) möglich.

Ansprechpartner

LfP' Marion Reusch

OStR'in Anne von Estorff (Teamleiterin)

Kontakt - Verwaltung

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Wie kann es weitergehen?

Nach der Ausbildung können mithilfe der Ausbildungsbetriebe Beschäftigungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, Altenheimen, Restaurants, Hotels und Mensen gesucht werden. Wird während der Ausbildungszeit oder nach bestandener Abschlussprüfung festgestellt, dass eine Vollausbildung durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit des Wechsels in die berufliche Vollausbildung gem. §25 BBiG.